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Meine Leistungen im Bereich Ihrer Vorsorge

Gut vorbereitet durch vorausschauende Verfügungen

Rechnen Sie mit einem langen Leben! Selbstverständlich wachsen mit dem Älterwerden die Risiken. Der Vorsorgefall kann unerwartet zu jeder Zeit jeden treffen. Wer 40 Jahre und älter ist, sollte nicht nur über ein Testament verfügen, sondern auch über vorausschauende Verfügungen für die eigene Lebenzeit.   

"Altern ist das Unerwartetste, was einem widerfahren kann."

(Ausspruch eines älteren Mandanten)

Jeder wünscht heute, den eigenen Lebensabend nach Möglichkeit selbst zu gestalten. Die neue Generation älterer Menschen möchte auch in dieser Lebensphase sozial und kulturell mobil bleiben und nach dem Arbeitsleben die neu gewonnenen Freiheiten aktiv nutzen. Immer mehr Menschen leben im Alter in privaten Haushalten, entweder allein oder als Paar. Ein zu enges Zusammenleben von Jung und Alt wird auch von älteren Menschen mehrheitlich abgelehnt, "Intimität auf Abstand" wird oft bevorzugt. Häufig leben Kinder in einer weit entfernten Stadt. Aber auch diejenigen, die in Gemeinschaft mit ihren Angehörigen wohnen, müssen sich fragen, ob rechtlich für den eigenen Lebensabend vorgesorgt ist: Wer soll und - vor allem - wer darf für mich im Bedarfsfall handeln? Und in welcher Weise?

Körperliche und geistige Gesundheit am Abend des eigenen Lebens bis hin zum Lebensende sind etwas Wundervolles. Der Wunsch nach Aufrechterhaltung der eigenen Privatsphäre ist verständlich und wird dank dem Ausbau der ambulanten Pflege auch möglich. Er sollte aber stets gut vorbereitet werden durch vorausschauende Verfügungen. Denn niemand bleibt auf ewig jung.

 

"Wenn die Hände ruhn in sich selbst
und der Tag leer wird,
beginnt die bilderreiche Zeit
unter den Gewölben der Innerlichkeit,
wo Namen eingeritzt sind mit Herzblut,
einsame Worte sich verbinden
und dunkle Geheimnisse wachsen."

(Marguerite Zwicky, 1909-2005, aus dem Gedichtband: "Und alle Zeit wird Gegenwart")

Nicht immer sind Körper und Geist in den letzten Lebensjahren so beschaffen, dass der eigene Wille kraftvoll durchgesetzt werden kann und keine Unterstützung durch andere Menschen benötigt wird. Gerade in Hamburg werden Haushalte, in denen mehrere Generationen unter einem Dach zusammen leben, immer seltener. Da ist es gut, wenn eine oder mehrere Vertrauenspersonen bereit stehen, also Familienmitglieder, Freunde und Bekannte. Was ist aber, wenn keine Vorkehrungen getroffen sind? In einem solchen Fall muss ein langwieriges und aufreibendes Gerichtsverfahren in Gang gesetzt werden. Ein Betreuer wird vom Staat bestellt, der sich nun um die Belange des Betroffenen kümmern muss. Selbst im Eilverfahren kann das mehrere Wochen dauern, so dass schnelles Handeln unmöglich ist. Und was ist, wenn sich Angehörige nicht einig oder nicht geeignet sind? Dann kann es dazu kommen, dass ein sogenannter Berufsbetreuer eingesetzt wird. Dieser kennt werder die Person noch die Familie, für die er nun in höchstpersönlichen Bereichen Entscheidungen treffen soll. Kurz gesagt: Durch die amtlichen Betreuung wird oftmals keine individuell passende Versorgung erreicht. Entweder es kümmern sich nun fremde Personen um die wirtschaftlichen, persönlichen und medizinischen Belange. Oder Angehörige werden zum Betreuer bestellt und das Betreuungsgericht sitzt als Kontrollbehörde mit am Tisch der Entscheidungen in allen persönlichen Angelegenheiten. Wichtige und vor allem schnell zu treffende Entscheidungen werden dann erschwert oder sogar blockiert.

Das alles muss nicht sein, und die richtige Gestaltung ist ganz einfach: Ihre Vertrauenspersonen brauchen bereits vor Eintritt des Notfalls Ihre Vollmacht, um für Sie in Ihrem Sinne mit verbindlicher Wirkung handeln zu können. Das ist durch Vorsorgeverfügungen möglich. Nur durch die richtige Vollmacht bzw. Verfügung kann im Falle eines Falles eine Person des eigenen Vertrauens rechtlich wirksame Entscheidungen treffen. Selbst Ehepartner können nur für den anderen handeln, wenn sie sich eine Vollmacht erteilt haben. Vollmachten und andere Vorsorgeverfügungen müssen rechtzeitig gefertigt werden, also in "guten Tagen" gestaltet und unterschrieben sein.

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung nenne ich die "Pflicht". Jeder sollte sie haben. Wer mehr möchte: Auch die Bestattung und die Organspende sind individuell beeinflussbar.

 

Vorsorgevollmacht für Ihre Vertretung

Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann eine geschäftsfähige Person für den Fall, dass sie krankheitsbedingt ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln kann, eine andere Person bevollmächtigen, bestimmte Angelegenheiten für sie zu regeln. Die Vorsorgevollmacht erspart in den allermeisten Fällen die richterliche Anordnung einer Betreuung. Die Vorsorgevollmacht ähnelt im Kern einer Generalvollmacht, nur wird sie auf den Bedarfsfall zugeschnitten, dass der Vollmachtgeber nicht mehr persönlich handeln kann.

Jeder sollte daher eine Vorsorgevollmacht erstellt haben. Anders als von vielen angenommen, verbietet das Gesetz, dass ein Mensch automatisch von seinen nächsten Verwandten - Ehepartner, Sohn, Tochter - vertreten werden kann. Ohne eine vorher erstellte wirksame Vorsorgevollmacht gibt es dann nur den Weg, beim Vormundschaftsgericht die Einsetzung eines Betreuers zu erwirken. Viel wertvolle Zeit kann im Bedarfsfall verloren gehen. Zudem ist offen, welche Person das Betreuungsgericht zum Betreuer bestimmt. Diese Nachteile können jeden hart treffen.

Achtung Innenverhältnis:  Die eigentliche Vorsorgevollmacht ist zur Vorlage nach Aussen, also gegenüber fremden Dritten, bestimmt. Sie regelt nicht das Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigtem zueinander. Denn Vorgaben bzw. Anweisungen an den Bevollmächtigten sollten nicht in der Vollmacht stehen, weil diese dadurch überfrachtet wäre und damit der Rechtsverkehr verunsichert werden könnte. Es gibt gute Gründe, auch dieses Innenverhhältnis zu regeln. Die wichtigsten im Innenverhältnis inhaltlich zu regelnden Fragen sind die nach der eigenen Wohnung (z.B. Rückkehrmöglichkeit auch bei langem Heim-Aufenthalt erhalten?), der Pflege (worauf legen Sie besonderen Wert?), des Umzugs in ein Alters- oder Pflegeheim (Lage und Zuschnitt bzw. Einrichtung? Verbleib Ihres Inventars?) und der Vermögensverwaltung (z.B. möglichst Vermögen zusammen halten oder viel für eine gute Pflege und Versorgung ausgeben?). Sie können als Vollmachtgeber inhaltliche Anordnungen treffen oder zumindest einen Rahmen abstecken, die dem Bevollmächtigten später einmal seine Entscheidungen erleichtern, ihn gleichzeitig aber auch verpflichten, ganz in Ihrem Sinne zu handeln. Das gibt beiden Seiten Sicherheit. Denn einerseits weiß so der Bevollmächtigte, was er tun darf und wie er handeln soll. Zum Anderern kann der Vollmachtgeber klare Handlungsanweisungen geben. Wird diese wichtige Rechtsbeziehung nicht geregelt, kann es zu unangehmen Streitigkeiten besonders nach dem Sterbefall mit den Erben des Vollmachtgebers kommen, die in der Vergangenheit liegende Entscheidungen und Ausgaben des Bevollmächtigten für den Vollmachtgeber in Frage stellen. Vor dem Hintergrund der vom Bevollmächtigten zu Lebzeiten des Vollmachtgebers übernommenen Verantwortung führt ein ungeregeltes Innenverhältnis oft zu Angreifbarkeit und zu unfairen Ergebnissen.

 

Unternehmervorsorgevollmacht für Unternehmer und Selbständige

"Übernimm selbst die Verantwortung

und lass das Schicksal in Ruhe."

(Sabine Asgodom)

Die Notwendigkeit einer Vorsorgevollmacht besteht ganz besonders bei Unternehmern und Selbständigen. Die Unternehmervorsorgevollmacht unterscheidet sich von der normalen Vorsorgevollmacht betreffend die Themen Personensorge und Vermögenssorge vor allem dadurch, dass sie nicht so sehr auf die Person des Vollmachtgebers als vielmehr auf das Unternehmen zugeschnitten ist. Denn die Unternehmervorsorgevollmacht dient weniger der Verlängerung des Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Person in das Stadium der eigenen Gebrechlichkeit oder Geschäftsunfähigkeit hinein, sondern der Unternehmensnachfolge. Es geht bei der Bestimmung des Bevollmächtigten meist bereits um den geeigneten Nachfolger. Die bekannten Schwierigkeiten der Regelung der Nachfolge insbesondere bei Personengesellschaften müssen schon bei der Gestaltung der Vollmacht berücksichtigt werden.

Die Nachfolge muss frühzeitig geplant und rechtzeitig durch die Unternehmervorsorgevollmacht geregelt werden. Mittelständische Betriebe sind ohne aktiven Inhaber oftmals nicht handlungsfähig. 70 bis 80 Prozent der deutschen Unternehmen sind (zumindest auf der Führungsebene) Ein-Mann-Betriebe. Die kostengünstigen schlanken Strukturen bergen auch Risiken. Ein Schlaganfall, ein Herzinfarkt oder ein schwerer Unfall lassen den Unternehmer unfreiwillig für Monate ausfallen. Fällt der Chef aus, lässt sich die Krise nur meistern, wenn ein qualifizierter Vertreter die Geschäfte weiter führen kann. Ohne entsprechende Vollmacht müssen selbst engste Familienangehörige den Betrieb erst einmal brach liegen lassen. Stattdessen bestellt das Vormundschaftsgericht während der Abwesenheit des Unternehmenschefs einen Betreuer oder einen Abwesenheitspfleger. Der erhält zwar Einblick in die Bücher, viel ausrichten kann er aber trotzden nicht. Selbst wenn es dringend geboten ist, zur Rettung des Unternehmens Betriebsvermögen zu veräussern oder zu belasten, muss sich ein Betreuer alle Transaktionen vom Vormundschaftsgericht genehmigen lassen. Das Verfahren zieht sich meist über viele Wochen. Für existenzsichernde Massnahmen ist es dann oft zu spät. Liegt hingegen eine Vorsorgevollmacht vor, ist der Bevollmächtigte sofort gegenüber allen Geschäfspartnern zur umfassenden Vertretung befugt.

 

Betreuungsverfügung

Parallel zur Vorsorgevollmacht sollte stets auch eine Betreuungsverfügung bestehen, da nie ganz ausgeschlossen werden kann, dass trotz bester Vorsorgevollmacht eine amtliche Betreuung nach dem gesetzlichen Betreuungsrecht erforderlich werden könnte. Die Betreuungsverfügung kann in eine Vorsorgevollmacht "eingebaut" werden, sie kann aber auch als eigenständiges Papier gefasst sein.

Die Betreuungsverfügung richtet sich an das Betreuungsgericht und sagt, wen Sie selbst im Bedarfsfall als Ihren Betreuer bestimmt wissen wollen. Sie ersparen damit dem Staat die Aufgabe, einen Betreuer für Sie auszusuchen. Ohne Betreuungsverfügung müsste der Betreuungsrichter die Betreuungsbehörde einschalten. Verlassen Sie nicht auf diesen Amtsweg! Denn die Entscheidung kommt oft viel zu spät, weil die Behörden zu langsam arbeiten. Vor allem aber muss die staatliche Auswahl nicht unbedingt Ihrem Willen entsprechen.

Deshalb: Treffen Sie selbst diese Entscheidung durch Abfassung Ihrer persönlichen Betreuungsverfügung. Die Betreuungsverfügung ist eine Verfügung, die nur im Fall des Vorliegens von Betreuungsbedürftigkeit gilt. Denn wenn schon Betreuung einmal sein müsste, dann entscheiden Sie heute zu guten Zeiten selbst durch Ihre Betreuungsverfügung, wen das Betreuungsgericht für Sie im Bedarfsfall als persönlichen Betreuer einsetzen soll. Regelmässig wird sich das Vormundschaftsgericht hieran halten.

Manche Menschen ziehen es für sich sogar vor, nur eine Betreuungsverfügung zu errichten und verzichten aus persönlichen Gründen auf eine Vorsorgevollmacht. Denn manchmal fehlt die für eine Vorsorgevollmacht so wichtige nahe Vertrauensperson. Gibt es keine solche Vertrauensperson, dann sind die über die Kompenzen eines Betreuers weit hinausgehenden Kompetenzen eines Vorsorgebevollmächtigten nicht erwünscht. Die Betreuungsverfügung kann für diese Menschen genau das Richtige sein. Denn nur der Betreuer untersteht der Aufsicht durch das Betreuungsgericht als Kontrollorgan.

Achtung Unternehmer und Selbständige:  Wegen der einschränkenden Bedingung der Betreuungsbedürftigkeit eignet sich die Betreuungsverfügung für den Unternehmer nicht. Insbesondere Banken verlangen vom Bevollmächtigten den Nachweis, dass die Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers eingetreten ist. Um nicht in Beweisnot zu geraten und eilige Geschäfte abschliessen zu können, sollte daher von Unternehmern die Form einer unbedingten Vorsorgevollmacht vorgezogen werden.

 

Patientenverfügung ("medizinisches Testament")

"Was der Mensch mit sich und seinem Körper anstellt,

steht ihm nach liberaler Auffassung frei.

Erst recht, wenn es die schwere Stunde seines Todes betrifft."

(Joachim Güntner in Neue Zürcher Zeitung vom 26.6.2009, Seite 25)

Leben zu retten und Leiden zu lindern, sind klassische ärztliche Ideale. Lange Zeit waren sie gleichgerichtet. Aufgrund der Möglichkeiten der Apparatemedizin können beide Ideale in einen Konflikt geraten. Nicht alles, was medizinisch möglich ist, ist auch medizinisch sinnvoll. Und nicht alles, was ein Arzt für sinnvoll hält, muss auch Ihren persönlichen Vorstellungen entsprechen. Lebensverlängerung kann Sterbeverlängerung bedeuten, zum Beispiel in der künstlichen Ernährung von sogenannten Hirntoten.

Für das eigene Schicksal rund um die Arzt- und Krankenhausbehandlung ist es wichtig, wenn eine Ihren Vorstellungen entsprechende Patientenverfügung griffbereit ist. Nach jahrelangem Streit hat der Bundestag am 18.6.2009 eine gesetzliche Regelung zu Patientenverfügungen verabschiedet. Patientenverfügungen haben in Deutschland künftig eine hohe rechtliche Verbindlichkeit und müssen unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung beachtet werden.

Die Patientenverfügung ist Ihr "medizinisches Testament" an den Arzt. Darin legen Sie für den Fall, dass Sie als Patient zu einer Entscheidung nicht mehr fähig sind, im Voraus fest, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Ohne Ihrem erklärten Willen muss der Arzt grundsätzlich weiterbehandeln, denn bei Verweigerung des medizinisch Möglichen läuft der Arzt stets Gefahr, sich strafbar zu machen. Mit Ihrer Patientenverfügung entscheiden Sie selbst, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang bei Ihnen lebensverlängernde Massnahmen angewendet werden sollen. Der Arzt muss bei einem Patienten, der aufgrund einer Krankheit, Bewusstlosigkeit etc. einwilligungsunfähig ist, prüfen, ob ein vorausverfügter Wille (Patientenverfügung) vorliegt, welcher auf die medizinische Situation zutrifft. Wenn keine Patientenverfügung vorliegt, bleibt dem Arzt nichts anderes übrig, als nach dem mutmaßlichen Willen zu handeln, also in Ermangelung Ihrer Vorgaben nach seinen eigenen Vorstellungen. Die Patientenverfügung ist richtig betrachtet auch eine Hilfestellung des Patienten an den Arzt, wie er den Patienten in einem Bereich zwischen Leben und Tod behandeln soll.

Leidvermeidung durch aktive Sterbehilfe kann ein Patient in Deutschland auch jetzt nicht verlangen. Aber für den tagtäglich praktischen Alltag im Bereich der vieldiskutierten passiven Sterbehilfe kann die Patientenverfügung eine wichtige Rolle spielen. Lindernde Behandlungsmethoden aus der sog. Palliativmedizin können für viele Menschen das Bedürfnis nach aktiver Sterbehilfe ersetzen. Wie weit der Arzt im Indivdualfall die Möglichkeiten des palliativmedizinischen Angebots einsetzen und ausschöpfen soll, darf nun der Patient in seiner Patientenverfügung bestimmen. Die am 18.6.2009 im Bundestag beschlossene Regelung ist im Rückblick auf die Diskussion der letzten Jahre verhältnismässig liberal. Sie stellt klar, dass der Wille des Patienten für alle Beteiligten verbindlich ist.

Eine Patientenverfügung sollte immer individuell verfasst werden, damit sie den Willen des Verfassers eindeutig zum Ausdruck bringt. Die verschiedenen medizinischen Notlagen müssen klar angesprochen und eindeutig geregelt sein, damit der Arzt im Bedarfsfall weiß, an welchen Willen er sich halten muss. Pauschale Angaben wie "Ich schließe grundsätzlich künstliche Beatmung aus" könnten dazu führen, dass lebensrettende oder leidensmindernde Maßnahmen unterbleiben, sie können aber auch dazu führen, dass sich ein Arzt unter Hinweis auf die Ungenauigkeit der Formulierung zu Recht darüber hinweg setzt.

Die Patientenverfügung sollte immer von einer Vorsorgevollmacht (siehe zu ihr oben) begleitet werden. Denn um praktisch umgesetzt zu werden, braucht die Patientenverfügung nicht nur die jetzt geschaffene gesetzliche Regelung, sondern vor allem eine bevollmächtigte Vertrauensperson, die den Arzt darauf hinweist, dass ein Wille vorliegt, und sich vor Ort darum kümmert, dass dieser Wille auch beachtet wird.

Bei der Erstellung einer Patientenverfügung bin ich Ihnen gern behilflich. Ich helfe Ihnen bei der Ordnung Ihrer Gedanken und Wünsche. Nach eingehender Beratung - ggf. auch unter Einbeziehung Ihres Haus- oder Vertrauensarztes - und nach Klärung Ihrer persönlichen Wertvorstellungen bestimmen dann Sie Ihre Entscheidungen für typische medizinische Notlagen, die ich für Sie in eine klare und eindeutige schriftliche Form bringe, damit Sie diese nach nochmaliger Prüfung mit Ihrer Unterschrift versehen können. Denn die Patientenverfügung muss schriftlich niedergelegt und unterschrieben werden, um in der Praxis wirksam zu sein.

 

Bestattungsverfügung

"Hinter der Welt wird ein Baum stehen
mit Blättern aus Wolken

und einer Krone aus Blau."

(Ingeborg Bachmann)

Der Tod ist nicht planbar, der Verbleib nach unserem Ableben schon. Gelegentlich fehlt den Angehörigen eine genaue Vorstellung darüber, welche Ausgestaltung der Trauerfeier und vor allem welche Form der Bestattung dem Wunsch des Verstorbenen am meisten entspricht. Dem dient die Bestattungsverfügung. In der Bestattungsverfügung legen Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen zur Art und Weise Ihrer Bestattung fest. Denn Sie haben das Recht, Inhalte und Ablauf Ihrer Trauerfeier zu gestalten, sowie die Art Ihrer Bestattung und den Ort der letzten Ruhestätte zu bestimmen (z.B. die Gestaltung des Grabmals).

Die Bestattungsverfügung kann sowohl ein Teil des eigenen Testaments sein, als auch ein eigenständiges Papier. Wichtig ist, dass sie da ist, wenn sie gebraucht wird. Deshalb empfehle ich, die Frage der Bestattung außerhalb des Testaments zu regeln und die Bestattungsverfügung separat bei einem sehr nahen Angehörigen zu hinterlegen, so dass alle Ihre Wünsche auch wirklich umgesetzt werden. Denn sollte der Erbe erst mehrere Wochen nach dem Ableben durch das Nachlassgericht vom Testamentsinhalt informiert werden, dann bekäme er zu spät Kenntnis von Ihren Wünschen und könnte manches nicht mehr für Sie verwirklichen.

Alternativ können Sie selbstverständlich die Bestattungsmodalitäten auch zu Lebzeiten mit einem Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl vereinbaren.

 

 

Organspendeverfügung

"Ich bin nicht fort - ich tausche nur die Räume.
Ich bin in Euch und geh' durch andere Räume."

(Michelangelo)

Bereits der Begriff 'Organspende' teilt die Menschen. Die einen halten schon den Begriff der Spende angesichts der dahinter stehenden Lebenslage für zynisch. Die andere wollen schlicht helfen, um einem Kranken durch die Ograntransplantation das Leben zu verlängeren. Viele stehen gefühlsmäßig zwischen diesen Positionen. Zumindest die Rechtslage in Deutschland und in den Staaten, die man bereist, sollte man kennen.

In Deutschland herrscht Notstand bei Organspenden, da bei uns jede Organspende nur bei Zustimmung des Spenders vorgenommen werden darf. Ärzte beklagen einen Spendermangel. Wenn Sie zu Lebzeiten bereits sicher sind, dass Sie im Falle des Todes spenden wollen, dann können Sie durch eine Organspendeverfügung die Ärzte entlasten, sich einer schwierigen Aufgabe zu stellen: nämlich trauernden Angehörigen zur Einwilligung in die Organspende zu bewegen. Denn Sie können bereits zu Lebzeiten entscheiden, ob und welche Ihrer Organe gespendet werden sollen.

Das Recht, in eine bedingte oder unbedingte Organspende einzuwilligen, ist höchstpersönlich. Wo der Wille da ist, dies zu tun, sollte er zu guten Zeiten bedacht und zu Papier gebracht werden.

Sie haben aber auch das Recht, eine Organspende abzulehnen. Da es in Deutschland der Zustimmung für die Organspende bedarf (nicht: dagegen), besteht, wenn Sie die Organspende ablehnen, in unserem Land kein Handlungsbedarf.

Achtung! Ganz anders ist die Rechtslage im benachbarten europäischen Ausland. Mangels Vereinheitlichung selbst in den EU-Staaten kann ein Patient in einem Land legal für tot erklärt werden, während er in einem anderen Land noch als Lebender mit allen Grundrechten gesehen wird.

Besonders kritisch ist es in bei Ländern, bei denen nicht der Hirntod, sondern der Herztod als Entnahmekriterium gilt.  Dieses Todeskriterium gilt z.B. in Spanien, Italien, Frankreich, Belgien oder der Schweiz. Beim Herztod darf nach einer gewissen Wartezeit nach dem Herzstillstand eine Organentnahme vorgenommen werden, selbst dann, wenn der Patient noch reanimiert werden könnte und das Gehirn noch funktioniert. Aus deutscher Sicht wäre dies ein unerlaubter Eingriff in den noch lebenden und daher alle Grundrechte besitzenden Menschen.

Grundsätzlich als Organspender gilt man in Österreich, Italien, Spanien und den zugehörigen Kanarischen Inseln, Portugal, Luxemburg und Frankreich sowie Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, und Slowenien. Es gilt hier die sogenannte Widerspruchslösung: Man muss einer Organentnahme bei Lebzeiten ausdrücklich widersprochen haben, damit man kein Organspender wird.


Meine Leistungen im Bereich der Vorsorgeberatung

Warum hierfür anwaltliche Beratung, wo doch Formulare und Vordrucke günstig im Papierhandel oder gar kostenlos im Internet zu finden sind? Wem nicht an einer persönlichen Beratung liegt, mag diesen Weg gehen und erhält alles zum Preis einer Tasse Kaffee. Ist Ihnen Ihr Lebensabend mehr wert? Viele Vordrucke sind von vornherein unvollständig. Formulare haben den Nachteil, nicht von Ihrer persönlichen Lage her gedacht zu sein. Und Formulare können Sie auch nicht beraten.

Ich berate Sie gern und schaffe mit Ihnen eine persönliche Lösung, die Sie zuverlässig im Alter oder einem anderen Bedarfsfall trägt. In einfach gelagerten Fällen reicht Ihnen auch hier bereits meine kostengünstige "Erstberatung". Im Rahmen meiner detaillierten Vorsorgeberatung erstelle ich Ihnen einen individuellen Entwurf für zu Ihren Wünschen passende, rechtlich stimmige Vorsogeverfügungen:


- Vorsorgeberatung als "Erstberatung" (ohne Entwurf),
- detaillierte Vorsorgeberatung mit indivduellem schriftlichen Entwurf.

 

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